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Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung und der dazu geschlossenen Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung (entsprechend Ziffer III. Nr. 3 i.V.m. Ziffer II.2)<br />hier: Verwaltungsabkommen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes

Anlage: Verwaltungsabkommen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes


Letzte Änderung
14.01.2021
Veröffentlicht am
18.12.2020
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