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Stabilitätsbericht des Landes Rheinland-Pfalz nach § 3 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetz für das Berichtsjahr 2023

Mit Behandlung im Ministerrat und der anschließenden Übersendung des Stabilitätsberichtes an das Sekretariat des Stabilitätsrates erfüllt die Landesregierung ihre Verpflichtung gemäß § 3 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetz.


Letzte Änderung
19.10.2023
Veröffentlicht am
19.10.2023
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