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Stabilitätsbericht des Landes Rheinland-Pfalz nach § 3 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetz für das Berichtsjahr 2023
Mit Behandlung im Ministerrat und der anschließenden Übersendung des Stabilitätsberichtes an das Sekretariat des Stabilitätsrates erfüllt die Landesregierung ihre Verpflichtung gemäß § 3 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetz.
- Letzte Änderung
- 19.10.2023
- Veröffentlicht am
- 19.10.2023
- Offenheit der Lizenz
- Eingeschränkte Nutzung
Daten und Ressourcen
Letzte Änderung:
16.11.2024 00:45
Verfügbarkeit:
16.11.2024 00:45
Nutzungsbedingungen:
http://dcat-ap.de/def/licenses/other-closed