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Stabilitätsbericht des Landes Rheinland-Pfalz nach § 3 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetz für das Berichtsjahr 2019

Der Ministerrat nimmt den Bericht des Landes Rheinland-Pfalz an den Stabilitätsrat nach § 3 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetz für das Berichtsjahr 2019 zur Kenntnis. Er beauftragt das Ministerium der Finanzen, soweit erforderlich, redaktionelle Änderungen vorzunehmen.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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