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Organisation des Besteuerungsverfahrens und Abgabe der Umsatzsteuererklärungen in Rheinland-Pfalz

Der Ministerrat beschließt, dass die Umsetzung der neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen (insbesondere nach Einführung des § 2 b UStG) in Abstimmung mit den übrigen Verfassungsorganen bzgl. Belegarchivierung, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in Rheinland-Pfalz der Staatskanzlei, dem Landtag, den Ressorts und dem Landesrechnungshof in eigener dezentraler Verantwortung obliegt. Die Beteiligten werden hierbei von der „Beratungsstelle § 2 b UStG“ im Ministerium der Finanzen unterstützt.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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