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Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
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Naturparke
Naturparke (§ 27 BNatSchG) stellen größerräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in Erholungslandschaften eingerichtet, um die Nutzungsinterressen und die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes sowie die Erschließung für Erholungssuchende gegeneinander abzustimmen.
Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die Oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde per Rechtsverordnung.
- Letzte Änderung
- 26.08.2017
- Veröffentlicht am
- 29.08.2024
- Offenheit der Lizenz
- Eingeschränkte Nutzung
Daten und Ressourcen
Letzte Änderung:
17.11.2024 00:59
Verfügbarkeit:
17.11.2024 00:59
Nutzungsbedingungen:
http://dcat-ap.de/def/licenses/other-closed
Letzte Änderung:
17.11.2024 00:59
Verfügbarkeit:
17.11.2024 00:59
Nutzungsbedingungen:
http://dcat-ap.de/def/licenses/other-closed