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Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze nach§ 558 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung)

Rheinland-Pfalz nutzt die Möglichkeit nach § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB, die Kappungsgrenze bei der Anpassung von bestehenden Mietverträgen an die ortsübliche Vergleichsmiete von 20 Prozent in drei Jahren auf 15 Prozent in drei Jahren zu begrenzen. Rheinland-Pfalz hat bereits mit den Kappungsgrenzenverordnungen vom 4. Februar 2015 sowie vom 19. September 2019 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Verordnung soll nun auf der Grundlage aktualisierter Daten für den Zeitraum von fünf Jahren neu erlassen werden. Auf Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens werden die Gemeinden Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Trier sowie die Gemeinden in den Landkreisen Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Trier-Saarburg als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen.


Letzte Änderung
23.05.2024
Veröffentlicht am
23.05.2024
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