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Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

Abschluss des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung) und den Vereinigungen der Leistungserbringer sowie Abgabe einer gemeinsamen Erklärung der Vertragspartner, Anlage: Landesrahmenvertrag und gemeinsame Erklärung; Berichterstattung der Landesregierung im Sozialpolitischen Ausschuss


Letzte Änderung
23.01.2019
Veröffentlicht am
08.01.2019
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