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Landesgesetz zur Festlegung der von der Regelung des § 58 Abs. 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abweichenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für richterliche Anordnungen von Durchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung

Mit dem Landesgesetz zur Festlegung der von der Regelung des § 58 Abs. 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abweichenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für richterliche Anordnungen von Durchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung soll es auch nach dem Inkrafttreten der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) beschlossenen Einfügung eines Absatzes 9a in den § 58 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und der darin grundsätzlich vorgesehenen bundesrechtlichen Festlegung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Anordnung von Durchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung gemäß § 58 Abs. 8 AufenthG zum 1. August 2024 in Rheinland-Pfalz bei der bisherigen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für diese Anordnungen verbleiben.

 

Für diese Regelung spricht das Argument der Sachnähe. Denn die wesentlichen Einwände gegen Durchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung, insbesondere das (Noch-)Nichtbestehen einer Ausreisepflicht oder die Prüfung von Abschiebungshindernissen, sind klassischer Prüfungsinhalt verwaltungsgerichtlicher Verfahren und in vielen Fällen vor der Durchsuchungsentscheidung bereits durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall geprüft worden.


Letzte Änderung
23.05.2024
Veröffentlicht am
23.05.2024
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