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Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen: Verbleib der Bundesstraßen in der Auftragsverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz (Verzicht auf Opt-out-Regelung)

1. Der Ministerrat beschließt, dass das Land Rheinland-Pfalz keinen Antrag auf Übernahme der sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs in die Bundesverwaltung gemäß Artikel 143e Absatz 2 Grundgesetz (GG) stellen wird. 2. Die sonstigen Bundestraßen des Fernverkehrs sollen auch nach dem 1. Januar 2021 in der Auftragsverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz verbleiben.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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