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Gewerbesteuer 2016

Die Steuerstatistiken dienen gemäß § 1 Abs. 1 StStatG der Beurteilung der Struktur und Wirkungsweise der betreffenden Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung. In der Gesetzesbegründung wird dazu folgendes ausgeführt: Da die Besteuerung unmittelbar in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse von Einzelpersonen und Unternehmen eingreift, muss die Steuerpolitik die Steuerbemessungsgrundlagen und die Belastungswirkungen der Steuern aufmerk-sam beobachten, um im Interesse der Allgemeinheit notwendige und zweckmäßige Entscheidungen treffen zu können.


Letzte Änderung
20.06.2023
Veröffentlicht am
15.06.2023
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