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Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
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Geschützte Landschaftsbestandteile
Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach § 14 LNatSchG durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
Als Teile von Natur und Landschaft kommen insbesondere Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Alleen, Hecken, Röhrichte, Feldgehölze und kleinere Wasserflächen in Betracht. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Die Rechtsverordnung wird von der Unteren Naturschutzbehörde erlassen.
- Letzte Änderung
- 26.08.2017
- Veröffentlicht am
- 29.08.2024
- Offenheit der Lizenz
- Eingeschränkte Nutzung
Daten und Ressourcen
Letzte Änderung:
16.11.2024 00:42
Verfügbarkeit:
16.11.2024 00:42
Nutzungsbedingungen:
http://dcat-ap.de/def/licenses/other-closed
Letzte Änderung:
16.11.2024 00:42
Verfügbarkeit:
16.11.2024 00:42
Nutzungsbedingungen:
http://dcat-ap.de/def/licenses/other-closed