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Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz (bis Mai 2021)


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Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 21 Absatz 1 Landesgleichstellungsgesetz – Empfehlung der Landesregierung

1. Der Ministerrat beschließt die „Empfehlung der Landesregierung zur Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 21 Absatz 1 Landesgleichstellungs-gesetz“. 2. Das federführende Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz veranlasst eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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