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Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG)

1. Der Ministerrat beschließt die Zuständigkeitsbestimmungen in § 6 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO) und § 16 Abs. 2 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO). 2. Der Ministerrat nimmt im Übrigen die Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO), die Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO) und die Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) zur Kenntnis.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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