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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau


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Entwurf eines Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein)

Von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen wird gemäß § 1 Abs. 1 Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 1976 (GVBl. S.187), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 7821-9, eine Abgabe zur besonderen Förderung des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weines erhoben. Nach § 1 Abs. 2 AbföG Wein beträgt die Abgabe jährlich je Ar (100 m²) der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst, in den bestimmten Anbaugebieten Ahr, Mittelrhein, Nahe, Pfalz und Rheinhessen 0,77 EUR und im bestimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer 0,87 EUR.

 

Die strukturbedingte durchschnittliche Erhöhung der Betriebsfläche für Abgabepflichtige macht eine Änderung der Abgabenschwelle notwendig.

Die Abgabe nach dem Absatzförderungsgesetz Wein wird von den Gemeinden zusammen mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds festgesetzt und erhoben (§ 2 Abs. 1 AbföG Wein). Den Gemeinden steht hierfür ein Verwaltungskostenbeitrag „... in Höhe von zwei Dritteln des ihnen für die Erhebung der Abgabe für den Weinfonds gewährten Betrages“ zu (§ 2 Abs. 2 AbföG Wein).

 

Für den Weinfonds war der Verwaltungskostenbeitrag zunächst in der Zweiten Landesverordnung zur Ausführung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Weinwirtschaft vom 11. April 1962 (GVBI. S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1992 (GVBI. S. 391), BS 7821-3, geregelt. Diese Landesverordnung wurde im Jahr 1995 aufgehoben und durch die Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBI. S. 275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2024 (GVBl. S. 48), BS 7821-4, ersetzt.

 

In der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts ist jedoch die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags der Gemeinden für ihren Personal- und Sachaufwand für die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds nicht mehr geregelt. Seit dem Jahr 1995 besteht somit auch für den Verwaltungskostenbeitrag der Gemeinden für deren Tätigkeiten zum Vollzug des Absatzförderungsgesetzes Wein eine Regelungslücke.


Letzte Änderung
10.09.2024
Veröffentlicht am
10.09.2024
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