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Entwurf eines ...ten Landesgesetzes zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Änderung des Artikels 113)

Artikel 113 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Landesgesetze ausnahmslos im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz verkündet werden. Die derzeit allein verbindliche Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblatts soll abgelöst und die Verkündung auf einer digitalen Verkündungsplattform des Landes ermöglicht werden.


Letzte Änderung
15.04.2024
Veröffentlicht am
15.04.2024
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