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Entwurf eines Staatsvertrages über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
1. Der Ministerrat billigt den Entwurf des Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung. 2. Der Entwurf des Staatsvertrags wird dem Landtagsausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur im Anschluss an die Ministerratsbefassung entsprechend Ziffer II.1 c) der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Art. 89 b der Landesverfassung durch die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zugeleitet.
- Letzte Änderung
- 13.09.2022
- Veröffentlicht am
- 13.09.2022
- Offenheit der Lizenz
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Daten und Ressourcen
- top_03_entwurf_eines_staatsvertrages_ueber_die_gemeinsame_einrichtung_fuer_hochschulzulassung.pdfPDF
Letzte Änderung:
16.11.2024 01:20
Verfügbarkeit:
16.11.2024 01:20
Nutzungsbedingungen:
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