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Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und höferechtlicher Vorschriften

Mit der durch das Landesgesetz vorgesehenen Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes sollen die Regelungen zur Amtstracht auf Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger dergestalt erstreckt werden, dass ihnen die Befugnis eingeräumt wird eine Robe zu tragen. Hierzu soll in § 18d des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG) ein Absatz 4 angefügt werden. Dieser sieht vor, dass Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist, in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen, sowie bei anderen verfahrensleitenden Handlungen und Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales, eine Robe tragen können. Eine Pflicht zum Tragen einer Robe soll nicht eingeführt werden. Das Tragen einer Amtstracht durch Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger verdeutlicht deren Funktion und gegenüber dem Kreis der übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer herausgehobene Stellung während einer Sitzung. Zudem unterstreicht die Robe optisch die Neutralität und sachliche Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Sie verleiht der Würde des Gerichts optisch Ausdruck. Dies trägt zu einer Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität bei und stärkt das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Neutralität der Gerichte. Durch das Einführen einer Amtstracht für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger kann zudem das Ansehen und die Sichtbarkeit des Berufs des Rechtspflegers in der Öffentlichkeit gestärkt werden. Dies könnte für die Nachwuchsgewinnung im Bereich der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger hilfreich sein. Zugleich soll durch Einfügen des Verbandsgemeindenamens „Maikammer“ in § 6 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c GerOrgG die infolge der Nichtigerklärung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 541, BS 2020-96) durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2015 (Az. VGH N 18/14) erforderliche Anpassung des Gerichtsorganisationsgesetzes erfolgen. Darüber hinaus sollen mit diesem Gesetz höferechtliche Vorschriften geändert werden. § 19 des Bewertungsgesetzes (BewG) wird durch Artikel 2 Nr. 4 des Grundsteuer -Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) mit Wirkung zum 1. Januar 2025 aufgehoben und regelt bis dahin die Feststellung von Einheitswerten. In § 266 Abs. 4 Satz 1 und 2 BewG ist darüber hinaus angeordnet, dass Einheitswertbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, grundsätzlich kraft Gesetz aufgehoben werden. Dies führt zu einem zwingenden Änderungsbedarf in Kostenbestimmungen höferechtlicher Vorschriften des Landes. Hinsichtlich der notwendigen Ersetzung des Einheitswerts im Landesgesetz über die Höfeordnung und in der Landesverordnung über die Höferolle soll zukünftig auf den Grundsteuerwert abgestellt werden.


Letzte Änderung
09.10.2024
Veröffentlicht am
09.10.2024
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