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Entwurf eines Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd (LBS Süd)

Durch den Staatsvertrag, den der Ministerrat in seiner Sitzung am 10. Januar 2023 gebilligt hat und der Teil des Gesetzes ist, erhalten die Träger der beteiligten Landesbausparkassen das Recht, einen Fusionsvertrag zu schließen, § 1 Staatsvertrag. Nach Art. 101 Satz 2 der Landesverfassung bedürfen Staatsverträge der Zustimmung des Landtags durch Gesetz;

 

Die Sparkassenverbände und die Bausparkassen streben an, dass die Fusion zum 1. Juli 2023 wirksam wird. Handels- und steuerrechtlich soll die Vereinigung rückwirkend auf den 1. Januar 2023 (Verschmelzungsstichtag) vollzogen werden.


Letzte Änderung
27.02.2023
Veröffentlicht am
27.02.2023
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