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Entwurf eines Ersten Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463 BS 86-30) wird aufgrund der bundesrechtlichen Änderung in Folge des Beschlusses vom 7. Juli 2020 des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 696/12) angepasst.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Juli 2020 (Az.: 2 BvR 696/12) Teile des kommunalen Bildungspakets im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (nachfolgend abgekürzt SGB XII) für nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar erklärt. Die betreffenden Regelungen des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit der Aufgabenzuweisung in § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine aufgrund des Durchgriffsverbots nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG unzulässige Aufgabenübertragung durch Bundesgesetz auf Kommunen dar und verletzen diese in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Ohne eine entsprechende Regelung des Gesetzgebers wären die meisten der Bildungs- und Teilhabeleistungen ab dem Jahr 2022 entfallen.

 

Um dies zu verhindern, wurde mit dem Teilhabestärkungsgesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) § 34c SGB XII eingefügt, nach dem die zuständigen Träger für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach Landesrecht bestimmt werden. Die Vorschrift ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Damit wird für die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Bildungs- und Teilhabeleistungen die fristgerechte Schaffung einer verfassungskonformen Rechtslage gewährleistet. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgt die notwendige Umsetzung auf Landesebene.


Letzte Änderung
24.04.2023
Veröffentlicht am
24.04.2023
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