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Entwurf einer Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

1. Der Ministerrat nimmt den Entwurf einer Änderung der Landesverordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz zur Kenntnis. 2. Die Staatskanzlei wird gebeten, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erforderliche Zustimmung des Landtages zu der Verordnung einzuholen. 3. Das Ministerium der Finanzen wird gebeten, etwaige Änderungen, die sich aus dem parlamentarischen Zustimmungsverfahren ergeben, sowie redaktionelle Änderungen in eigener Verantwortung umzusetzen und die Verordnung sodann zu erlassen.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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