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Entwurf einer Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Mit Beginn der Förderperiode 2023 löste das GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz aufgrund der Neustrukturierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab. Das bisherige Cross-Compliance, bestehend aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und den Standards zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) sowie bisherige Greening-Maßnahmen in veränderter Form, wie zum Dauergrünlanderhalt, zur Anbaudiversifizierung und zum Vorhalten ökologischer Vorrangflächen, werden in die Konditionalität überführt.

 

Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), dient der Durchführung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der in § 1 GAPKondG genannten Unionsregelung („Rechtsakte der Europäischen Union über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und über die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie die im Rahmen dieser Rechtsakte und zu ihrer Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung").

 

Nach der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sind die Bundesländer verpflichtet, durch Rechtsverordnung Feucht- und Moorgebiete auszuweisen und die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und durch Wind einzuteilen und zu bezeichnen; sie können zudem abweichende Anforderungen von den Maßnahmen zur Begrenzung der Erosion festlegen, um in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten, besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen sowie besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), Rechnung zu tragen.


Letzte Änderung
30.11.2023
Veröffentlicht am
30.11.2023
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