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Entwurf einer Landesverordnung zur Bestimmung von Wiederaufbaugebieten nach § 246c des Baugesetzbuchs

Durch das Gesetz des Bundes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und Änderung anderer Vorschriften, das am 7. Juli 2023 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem eine Neufassung des § 246c in das Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen. Diese Vorschrift ermöglicht den Ländern, durch Rechtsverordnung Wiederaufbaugebiete mit dem Ziel zu bestimmen, nach einem Katastrophenfall zum Zwecke der Katastrophenbewältigung Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs zuzulassen.

 

Ein Wiederaufbaugebiet ist ein Gebiet, in dem ein Katastrophenfall zu einer so erheblichen Schädigung oder unmittelbaren Gefährdung der Bausubstanz nicht nur einzelner baulicher Anlagen geführt hat, dass zum Zwecke der Katastrophenbewältigung eine oder mehrere der in § 246c Abs. 2 BauGB aufgeführten Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder von den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlich sind.


Letzte Änderung
27.07.2023
Veröffentlicht am
27.07.2023
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