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Entwurf einer Landesverordnung zur Bestimmung von Wiederaufbaugebieten nach § 246 c des Baugesetzbuchs

Durch das Gesetz des Bundes zur Digitalisierung der Bauleitplanung, das voraussichtlich im Juni 2023 in Kraft treten wird, wird unter anderem eine Neufassung des § 246 c in das Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen. Diese Vorschrift ermöglicht den Ländern, durch Rechtsverordnung Wiederaufbaugebiete mit dem Ziel zu bestimmen, nach einem Katastrophenfall zum Zwecke der Katastrophenbewältigung Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs zuzulassen.

 

Ein Wiederaufbaugebiet ist ein Gebiet, in dem ein Katastrophenfall zu einer so erheblichen Schädigung oder unmittelbaren Gefährdung der Bausubstanz nicht nur einzelner baulicher Anlagen geführt hat, dass zum Zwecke der Katastrophenbewältigung eine oder mehrere der in § 246 c Abs. 2 BauGB aufgeführten Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder von den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlich sind.


Letzte Änderung
29.06.2023
Veröffentlicht am
29.06.2023
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