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Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Wenn der Landtag dem Abschluss des Staatsvertrags vom 14. Juni 2023 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffbauregisters (im Folgenden Staatsvertrag) zustimmt, bedarf es der Regelung des § 4 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (ZivilZustV) nicht mehr. Mit dem anliegenden Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (im Folgenden: Verordnungsentwurf) sollen ergänzend zur Aufhebung des § 4 ZivilZustV weitere Regelungen zur Förderung der Spezialisierung der Justiz getroffen und redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Aufgrund des engen inhaltlichen Bezugs zwischen dem Staatsvertrag und der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (im Folgenden: Verordnungsentwurf) soll der Ministerrat von den geplanten Änderungen in Kenntnis gesetzt werden.


Letzte Änderung
21.09.2023
Veröffentlicht am
21.09.2023
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