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Entwurf einer Landesverordnung über die zuständige Stelle nach § 109 Abs. 3 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Gegenstand des Verordnungsentwurfs ist ein Neuerlass der Regelungen der bisherigen Landesverordnung über die zuständige Stelle nach § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, nachdem die bisherige Rechtsgrundlage für den Erlass der Landesverordnung nach der Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) nunmehr in der Vorschrift des § 109 Abs. 3 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes normiert ist. Der Regelungsinhalt verändert sich gegenüber der bisherigen Landesverordnung nicht. Nach wie vor wird darin als zuständige Stelle die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Mainz beziehungsweise die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz für die Berufung der Hälfte der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Fachkammer bei dem Verwaltungsgericht Mainz und des Fachsenats bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, die jeweils für die Streitigkeiten im Zusammenhang mit Personalvertretungen im Bundesdienst in Rheinland-Pfalz zuständig sind, bestimmt.
- Letzte Änderung
- 08.05.2024
- Veröffentlicht am
- 08.05.2024
- Offenheit der Lizenz
- Eingeschränkte Nutzung
Daten und Ressourcen
Letzte Änderung:
15.11.2024 08:13
Verfügbarkeit:
15.11.2024 08:13
Nutzungsbedingungen:
http://dcat-ap.de/def/licenses/other-closed