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Aufstellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Die Landesregierung beschließt gemäß § 29 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) den Entwurf des Landeshaushaltsgesetzes (LHG) sowie des Haushaltsplans, bestehend aus dem Gesamtplanentwurf und den Einzelplanentwürfen (§ 13 Abs. 1 LHO). Der Haushaltsplan wird durch das LHG festgestellt und gibt vor, wofür und in welcher Höhe in Anbetracht des ermittelten Finanzbedarfs im betreffenden Jahr Mittel verausgabt werden dürfen (§ 2 LHO). Mit dem LHG wird nur der Gesamtplan verkündet (§ 1 LHO). Die meisten Einzelpläne bilden den Geschäftsbereich eines Ministeriums mitsamt nachgeordnetem Bereich ab. So sind z. B. im Einzelplan 03 – Ministerium des Innern und für Sport – die Mittel für die Polizei enthalten.

 

Nach der Verabschiedung der Regierungsvorlage durch den Ministerrat können notwendige redaktionelle Korrekturen durch das Ministerium der Finanzen erfolgen. Anschließend wird die Regierungsvorlage gedruckt und in der Plenarsitzung Ende September/Anfang Oktober 2024 in den Landtag Rheinland-Pfalz eingebracht.

 

In dem im Anschluss an die Einbringung stattfindenden Parlamentsverfahren wird jeder Einzelplan separat beraten; der Landtag entscheidet über die endgültige Fassung des LHG und des Haushaltsplans. Die Beratungen werden voraussichtlich im Dezember 2024 mit der Verabschiedung des Doppelhaushalts 2025/2026 abgeschlossen.


Letzte Änderung
10.09.2024
Veröffentlicht am
10.09.2024
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