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Änderungen des Mutterschutzgesetzes durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228); Vorgriffsregelung für Beamtinnen

Der Ministerrat ist damit einverstanden, dass im Vorgriff auf eine Novellierung der Mutterschutzverordnung (MuSchVO) durch Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport 1. der Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MuSchVO enthaltenen Regelung zur nachgeburtlichen Schutzfrist von zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf diejenigen Fälle ausgeweitet wird, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird und 2. in den Anwendungsbereich der in § 11 MuSchVO enthaltenen Regelungen zum Entlassungsschutz innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung auch diejenigen Fälle einbezogen werden, in denen eine Beamtin eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten hat.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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