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Änderung der Satzung der Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz

Zur Änderung der Satzung der Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz vom 20. März 2002 (StAnz. S. 741) ergeht folgender Beschluss: 1. § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das Recht, für jede im Landtag vertretene Fraktion aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied vorzuschlagen;“. 2. Der Beschluss bedarf nicht der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 LStiftG. 3. Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger in Kraft.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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