Aspekt 10.2
Der dritte Abschnitt (des Transparenzgesetzes) regelt entsprechend den bisherigen Regelungen im Landesinformationsfreiheitsgesetz und Landesumweltinformationsgesetz den Informationszugang auf Antrag, für den ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nicht dargelegt werden muss.
26.02.2015 15:55 synokd
Die Formulierung, dass ein "berechtigtes" Interesse nicht dargelegt werden muss, ist zumindest missverständlich. § 11 Absatz 2 des Entwurfs sieht nämlich vor, dass ein Antrag zu begründen ist, wenn eine Abwägung mit entgegenstehenden Interessen notwendig wird.
Also muss der Antragsteller doch sein Interesse darlegen und zudem damit rechnen, dass diese Darlegung auch anderen Personen (im Falle der Baugenehmigung beispielsweise dem Bauherrn) an die Hand gegeben wird, um die Zustimmung zu geben/zu verweigern.
Gerade für solche Fälle, bei denen die Akte im Ganzen die sachlichen Verhältnisse des Bauherrn (= personenbezogene Daten) widerspiegelt, dürfte den Behörden die Abwägung schwerfallen - oder auch einfach sein, weil eben die komplette Baugenehmigung einem Informationszugang entzogen ist.
Weil derartige Fälle schon heute desöfteren in der Verwaltungspraxis vorkommen und sich die Rechtslage durchaus unklar darstellt, wäre ggf. an eine Klarstellung durch den Gesetzgeber zu denken. Meine Baugenehmigung, die durchaus interessante Angaben wie Wohnungszuschnitt und Raumbelegung enthält, möchte ich ungern aufgrund einer Anfrage nach Transparenzgesetz in den Händen anderer Personen oder im Transparenzregister wiedersehen.