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Verwaltungsvereinbarungen [...] zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen - Vereinbarung „Innovative Hochschule“ - und übe ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

1. Der Ministerrat nimmt die Entwürfe der Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern nach Art. 91 b Abs. 1 GG 1) zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen (Vereinbarung „Innovative Hochschule“) und 2) über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zur Kenntnis und stimmt der Unterzeichnung der Vereinbarungen zu. 2. Der zuständige Landtagsausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur wird im Anschluss an die Ministerratsbefassung entsprechend den Ziffern III 4f) und III Nr. 3 in Verbindung mit II 2 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung durch das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur über den beabsichtigten Abschluss der Verwaltungsvereinbarungen informiert.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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